8.6.2. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von gesamthaft rund Fr. 5'416.00 monatlich (13 x Fr. 5'000.00) auszugehen (UA act. 119). Die Vorinstanz gewährte ihm einen allgemeinen Abzug in Höhe von 30 % für Krankenkasse sowie Steuern (vgl. E. 7.5 des vorinstanzlichen Urteils). Praxisgemäss ist dem Beschuldigten hierfür jedoch lediglich ein Abzug in Höhe von 20 % zu anzurechnen. Sodann sind die Unterstützungspflichten gegenüber seinem Sohn und seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau mit je 15 % zu berücksichtigen (UA act. 119). Daraus würde sich gerundet ein Tagessatz von Fr. 100.00 ergeben.