8.5.4. Die erlittenen Verletzungen berücksichtigte die Vorinstanz strafmindernd i.S.v. Art. 54 StGB, in dem sie die Anzahl der Tagessätze um einen Drittel kürzte und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen aussprach und zusätzlich auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse verzichtete (vgl. E. 6.3 und E. 7.4.5 des vorinstanzlichen Urteils). Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 8.3.2 hiervor), liegt in casu kein Anwendungsfall von Art. 54 StGB vor. Da lediglich der Beschuldigte Berufung erklärte und keine Anschlussberufung erhoben wurde, ist das Obergericht aber an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden.