Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sei nicht ersichtlich. Leicht strafmindernd berücksichtigte sie den Umstand, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt und während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens als Krankenpfleger aufgrund von Corona einer erhöhten Belastungssituation ausgesetzt gesehen habe (vgl. 7.4.4 des vorinstanzlichen Urteils). Diesen Darlegungen kann sich das Obergericht ebenfalls anschliessen. Zu ergänzen sind sie dahingehend, dass der Beschuldigte in geregelten persönlichen und beruflichen Verhältnissen lebt (UA act 118 ff.). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus.