8.5.3. Die Vorinstanz wertete die Täterkomponente bei der Strafzumessung als neutral. Sie berücksichtigte, dass der Beschuldigte 2014 wegen einer Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden sei. Die Vorstrafe sei bereits länger her. An der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte diese bagatellisiert und angegeben, es sei möglich, dass er damals ausgerufen habe. Die Kooperation des Beschuldigten im Strafverfahren wurde von der Vorinstanz als neutral eingestuft. Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sei nicht ersichtlich.