8.5.2. Betreffend die Tatkomponente der Beschimpfung legte die Vorinstanz dar, Art. 177 Abs. 1 StGB sehe eine Strafandrohung von drei bis 60 Tagessätzen vor. Die Beschimpfung habe sich gegen beide Strafkläger gerichtet. Sie sei nicht harmlos, aber auch nicht weiter verletzend. Zugunsten des Beschuldigten berücksichtigte sie, dass die Beschimpfung einer emotionalen Entgleisung und keiner blossen Boshaftigkeit entsprungen sei. Sie erhöhte die Einsatzstrafe deshalb um 10 Tagessätze (vgl. E. 7.4.4 des vorinstanzlichen Urteils). Diesen Darlegungen kann gefolgt werden.