Der Beschuldigte hat sich zwar gegen die vorläufige Festnahme gewehrt, jedoch grösstenteils passiv, und bis auf den Biss setzte er keine körperliche Gewalt ein. Demzufolge ging die Vorinstanz zu Recht von einem - 19 - leichten Verschulden des Beschuldigten aus und legte die Einsatzstrafe auf 20 Tagessätze fest (vgl. E. 7.4.2 des vorinstanzlichen Urteils).