Hinsichtlich der Tatkomponente der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte würdigte die Vorinstanz straferhöhend, dass die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. Strafmindernd würdigte sie hingegen, dass die vom Beschuldigten begangene Tätlichkeit (Biss in den Unterarm) im Vergleich zu den bei Art. 285 Ziff. 1 StGB möglichen Tathandlungen als eher harmlos zu bezeichnen sei (vgl. E. 7.4.2 des vorinstanzlichen Urteils). Diesen Erwägungen kann sich das Obergericht vollumfänglich anschliessen. Der Beschuldigte hat sich zwar gegen die vorläufige Festnahme gewehrt, jedoch grösstenteils passiv, und bis auf den Biss setzte er keine körperliche Gewalt ein.