8.4. 8.4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 145 IV 1; BGE 144 IV 217; BGE 142 IV 265; BGE 136 IV 55; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 8.4.2. Hinsichtlich der Sanktionsart hat die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgesprochen. Dies ist nicht zu beanstanden. 8.5. 8.5.1. Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe zu Recht bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte fest, denn Art. 285 Ziff. 1 StGB sieht als das schwerere Delikt eine Geldstrafe von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze vor (Art. 34 StGB Abs. 1 StGB).