8.3.2. Die vom Beschuldigten erlittenen Verletzungen stellen keine unmittelbare Folge seiner Taten dar. Seine Taten waren einerseits der tätliche Angriff während einer Amtshandlung (Beissen) und andererseits die Beschimpfung (Arschloch). Die Armverletzung erfolgte nicht anlässlich der Ausführung seiner Tat oder als unmittelbare Reaktion hierauf, sondern erst später mit zeitlichem Verzug. Zu dieser kam es, weil der Beschuldigte passiven Widerstand gegen die vorläufige Festnahme durch die Polizei leistete (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Demzufolge liegt vorliegend kein Anwendungsfall des Art. 54 StGB vor.