führung des Delikts eingetreten oder eng mit dem tatbestandsmässigen Erfolg verbunden sind. Es geht um die direkt durch die Tat bewirkten, den Täter treffenden Folgen. Unmittelbare Betroffenheit kann namentlich zutreffen, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat, durch die Reaktion des Opfers oder durch andere direkte Tatfolgen selber massiv geschädigt wurde (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 14 zu Art. 54 StGB).