8.3. 8.3.1. Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab (Art. 54 StGB). Es können keine anderen Umstände berücksichtigt werden als die der Tat selbst. Diese selbst muss auf den Täter zurückgeschlagen haben; unmittelbare Folgen dürften deshalb allein solche sein, die bereits bei der Aus- - 18 -