Er habe die Polizei beschimpft, gefilmt, ihr Vorgehen kommentiert und Gegenwehr geleistet, weshalb eine weitere Patrouille habe aufgeboten werden müssen. Es sei von einer eigentlichen Provokation auszugehen (vgl. E. 6.3 des vorinstanzlichen Urteils). 8.2. Der Beschuldigte bringt vor, er habe bei dem Vorfall einen eingedrückten Brustkorb, einen gebrochenen Arm, Schürfungen sowie ein anhaltendes Taubheitsgefühl auf einer Gesichtshälfte erlitten. Aufgrund der erlittenen Verletzungen sei er genug bestraft, weshalb von einer Strafe abzusehen sein. Subeventuell sei er mit einer Busse von maximal Fr. 150.00 zu bestrafen.