8. 8.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu 20 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 80.00, d.h. total Fr. 1'600.00. Sie verzichtete auf das Aussprechen der beantragten Verbindungsbusse und gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Vorinstanz sah von einer gänzlichen Strafbefreiung gemäss Art. 54 StGB ab, da der Beschuldigte mit der Polizei diskutiert habe, anstatt das Areal zu verlassen, berücksichtigte aber die vom Beschuldigten erlittenen Verletzungen strafmindernd. Er habe die Polizei beschimpft, gefilmt, ihr Vorgehen kommentiert und Gegenwehr geleistet, weshalb eine weitere Patrouille habe aufgeboten werden müssen.