7.3. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äusserungen ("Arschlöcher") stellen Schimpfworte dar und sind als Werturteil respektive Formalinjurie und damit als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 1 und 3.1). Ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor. Schuldausschlussgründe werden weder vorgebracht, noch sind sie ersichtlich. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten somit zu Recht auch der Beschimpfung schuldig.