7. 7.1. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). - 17 - 7.2. Der Beschuldigte bezeichnete beide Strafkläger als Arschlöcher, und dies, bevor sein Arm verletzt wurde (vgl. E. 5 hiervor).