6.6. Wie vorstehend erwähnt, erfolgte der Biss nicht als Reflexhandlung aufgrund der erlittenen Armverletzung, sondern während der Anhaltung durch den Strafkläger 2 in Ausübung einer Amtshandlung (vgl. E. 3.7.1 hiervor). Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, wenn sie das Verhalten des Beschuldigten als vorsätzlich qualifiziert und das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes verneint (vgl. E. 4.2 des vorinstanzlichen Urteils). Schuldausschlussgründe werden weder geltend gemacht, noch sind sie ausweislich der Akten erkennbar. Der Schuldspruch im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfolgte demnach zu Recht.