Hätte der Strafkläger 2 den Überziehstrumpf nicht getragen, wäre es wohl zu einer Wunde bzw. grösseren Schmerzen gekommen. Damit ist, wie dies die Vorinstanz im Lichte der konkreten Umstände festhielt (vgl. E. 4.2 des vorinstanzlichen Urteils), ein tätlicher Angriff auf den Strafkläger 2 ausgewiesen. 6.5.3. Zusammenfassend hat der Beschuldigte durch den Biss den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt.