Der Strafkläger 2 war im Tatzeitpunkt im Begriff, den Beschuldigten bis zur Aushändigung der Anzeige zurückzuhalten und nahm damit eine Amtshandlung vor. Auch wenn der Beschuldigte ihn nur leicht biss, ihm keine Schmerzen verursachte und der Biss nur eine leichte Rötung zur Folge hatte, ist sein Verhalten als tätlicher Angriff zu qualifizieren. Indem er den Strafkläger 2 in den linken Unterarm biss, manifestierte er eine unmittelbare und auf den Körper zielende Aggression, die auch die für einen tätlichen Angriff nötige Intensität aufweist. Hätte der Strafkläger 2 den Überziehstrumpf nicht getragen, wäre es wohl zu einer Wunde bzw. grösseren Schmerzen gekommen.