hierfür sei der von ihm getragene Überziehstrumpf gewesen, denn der Beschuldigte sei daran abgerutscht (vgl. E. 3.3 hiervor). Dennoch überschreitet der Biss das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer physischen Einwirkung auf einen Menschen. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten muss er keine körperlichen Schmerzen verursachen, um eine Tätlichkeit i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB darzustellen (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Der Strafkläger 2 war im Tatzeitpunkt im Begriff, den Beschuldigten bis zur Aushändigung der Anzeige zurückzuhalten und nahm damit eine Amtshandlung vor.