6.5.2. Der Strafkläger 2 erlitt durch den Biss des Beschuldigten am linken Unterarm eine leichte Rötung (UA act. 42 f.). Ein vollendeter tätlicher Angriff gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB würde selbst dann vorliegen, wenn körperliche Auswirkungen, insbesondere Verletzungen, unterblieben wären (vgl. E. 6.5.1 hiervor). Der Strafkläger 2 legte dar, der Biss sei von ihm lediglich als Druck gespürt worden, er habe keine Schmerzen gehabt. Der Grund - 16 -