Ein (vollendeter) tätlicher Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB liegt auch vor, wenn der Beamte ausweicht, wenn mithin lediglich ein Versuch einer Tätlichkeit vorliegt. Dass körperliche Auswirkungen unterbleiben, ist unerheblich; dies im Gegensatz zu Art. 126 StGB, wo bloss ein (strafloser) Versuch vorliegen würde (Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2, 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2).