Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt (BGE 134 IV 189 E. 1.2 m.H., Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2). Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein. Vorausgesetzt wird eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2 m.H.).