6.5.1. Der tätliche Angriff gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt eine gewisse Intensität voraus, die jedoch nicht über die Anforderungen an die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB hinausgeht, denn beide Begriffe stimmen überein (Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2 m.H.). Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2 m.H.). Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat.