er sich aggressiv und unbelehrbar verhielt. Nur weil dem Beschuldigten die Rechtmässigkeit der Aushändigung der Strafanzeige vor Ort und die Festnahme zweifelhaft erschienen, konnte es nicht in seinem Ermessen liegen, zu entscheiden, ob er sich der behördlichen Anordnung fügt oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.4). Dass die Polizisten ihm die Strafanzeige schlussendlich nicht aushändigten bzw. auf eine Verzeigung verzichteten, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. 6.5. Sodann bestreitet der Beschuldigte, dass der Biss als tätlicher Angriff die gesetzlich vorgeschriebene Intensität erreicht habe.