6.4.4. Nachdem der Beschuldigte der mehrmaligen Aufforderung zu gehen nicht nachkam und sich stattdessen aggressiv verhielt, wurde beschlossen, ihm die Strafanzeige vor Ort auszuhändigen (UA act. 64 f., 72 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten wurde er letztendlich nicht festgenommen, weil er die Strafkläger gefilmt hatte, sondern weil er sich während der Anhaltung durch den Strafkläger 2 aggressiv verhielt und tätlich geworden war (UA act. 65, 73). Für die Festnahme bedurfte es letztlich einer zweiten Patrouille. Es stellt offensichtlich keinen Amtsmissbrauch dar, dass die Strafkläger dem Beschuldigten die Strafanzeige für eine Übertretung gemäss Art. 83 Abs. 1 lit.