6.4.3. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (vgl. E. 6.3 hiervor) waren die Absperrungen eindeutig als Zugangssperre ersichtlich. Der aufgelegten Fotodokumentation lässt sich entnehmen, dass das Areal mit polizeilichem Absperrband gesperrt und mit Covid-19-Hinweistafeln sowie mehreren Areal-gesperrt-Schildern versehen war (UA act. 38 ff.). Überdies erscheint es sich als höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte damals die unzähligen diesbezüglichen Hinweise in den Medien nicht wahrgenommen hat. Schliesslich wiesen ihn die Strafkläger mehrmals ausdrücklich darauf hin, das Areal zu verlassen (UA act. 64 f., 72).