In der Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 8. Juni 2022 hält der Beschuldigte fest, er sei weder für die Hinderung einer Amtshandlung noch für die Übertretung bestraft worden, demnach sei es nicht zu strafrechtlich relevanten Regelbrüchen gekommen. Die Absperrung mit einem dünnen Band und ein paar Tafeln seien kaum sichtbar gewesen. Die Polizisten hätten ihn erst anzeigen wollen, als er habe gehen wollen. Die Anzeige sei laut dem Strafkläger 1 erfolgt, als er habe filmen wollen. Dies sei erlaubt gewesen, weshalb eine Amtshandlung ohne Grundlage vorliege. Es habe kein Grund für eine Strafanzeige bestanden.