Von einer Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte sei nirgends die Rede. Als er habe wegfahren wollen, hätte die Eskalation verhindert werden können, wozu aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes eine Pflicht bestanden habe. Es hätten vier Mann gegen einen Wehrlosen gestanden. Die Polizisten hätten ihn nicht gehen lassen wollen. Um eine Busse vor Ort zwangsweise durchsetzen zu können, hätten die Polizisten körperliche Gewalt eingesetzt, was unverhältnismässig sei. Nachdem der Strafkläger 2 keine Schmerzen verspürt habe, fehle es am deutlichen Unbehagen und somit an der Tätlichkeit (act. 60 ff.).