6.3. Der Beschuldigte bringt vor, die Missachtung der Zugangssperre sei höchstens eine Übertretung gewesen. Die angedrohte Busse hätte ihm zugesendet werden können. Er habe sich nicht an einem „Gerangel“ beteiligt. Der Strafkläger 2 habe ihn in den Polizeigriff genommen und zu Boden gedrückt, um ihn am Filmen zu hindern. Er habe mit einer Person von der Staatsanwaltschaft sprechen wollen, was ihm verweigert worden sei. Es liege eine Überschreitung der Amtsbefugnis bzw. ein Handeln ohne eine solche vor. Von einer Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte sei nirgends die Rede.