In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz verurteilt wurde, einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen zu haben (vgl. E. 4.2 des vorinstanzlichen Urteils). Eine Verurteilung wegen der anderen in Art. 285 Ziff. 1 StGB aufgeführten Tatvarianten fand nicht statt. Demzufolge braucht auf die Rügen des Beschuldigten betreffend die Tatbestandsvariante der Hinderung eines Beamten an einer Amtshandlung nicht weiter eingegangen zu werden. - 13 -