Der tätliche Angriff muss sich im Gegensatz zu den anderen Tatbestandsvarianten nicht gegen die Amtshandlung richten, d.h. diese muss nicht gehindert werden. Vorausgesetzt wird hier lediglich, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 285 StGB).