6.2. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Bei Polizisten handelt es sich unbestrittenermassen um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB, womit ein taugliches Angriffsobjekt vorliegt.