5. Damit steht fest, dass sich der Sachverhalt so ereignet hat, wie er in der Anklage umschrieben worden ist. Der Beschuldigte hat demnach den Strafkläger 2 nicht als Reaktion auf die Armverletzung gebissen, sondern vorher, als sie sich in einem "Gerangel" auf dem Boden befunden haben. Die Beschimpfung ("Arschlöcher) erfolgte ebenfalls vor der Armverletzung und galt beiden Strafklägern. 6. 6.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen seines Bisses in den Arm des Strafklägers 2 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig.