Aussagen decken sich mit denjenigen der Strafkläger. Die Angaben der Polizisten sind auch diesbezüglich glaubhaft. Sie hatten keinen Grund, den Beschuldigten falsch zu belasten und es gibt keine Gründe, ihre Aussagen anzuzweifeln. 4.3. Zusammenfassend ist somit erstellt, dass die Beschimpfung beiden Strafklägern galt und vor der Armverletzung erfolgte.