4.2. Die Aussagen der Polizisten und des Beschuldigten weichen hinsichtlich des Zeitpunkts der Beschimpfung voneinander ab. Beide Strafkläger legten dar, sie seien vom Beschuldigten vor dem Eintreffen der zweiten Patrouille, demzufolge vor der Armverletzung, als Arschlöcher beschimpft worden (vgl. E. 3.2 und 3.3 hiervor). Die Polizisten der zweiten Patrouille haben übereinstimmend angegeben, dass es während ihrer Anwesenheit zu keinen Beschimpfungen gekommen sei (vgl. E. 3.4 und 3.5 hiervor). Diese - 12 -