4. 4.1. Der Beschuldigte räumte sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 9. April 2020 als auch der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein, die Strafkläger als Arschlöcher beschimpft zu haben (vgl. E. 3.1 hiervor). Er macht sinngemäss geltend, die Beschimpfung sei nur als Reaktion auf seine Schmerzen wegen des massiven Polizeieinsatzes erfolgt. Mit massivem Polizeieinsatz meint der Beschuldigte offensichtlich seine Armverletzung und die damit einhergehenden Schmerzen.