Der Strafkläger 1 legte ebenfalls dar, er habe nicht gesehen, wie es zu einem Biss gekommen sei; er nehme an, dieser sei während des in seiner Abwesenheit stattgefundenen Gerangels passiert (vgl. E. 3.2 hiervor). Demzufolge erfolgte der Biss nicht als Reaktion auf die Armverletzung, sondern vorher, als der Beschuldigte sich mit dem Strafkläger 2 alleine in einem "Gerangel" auf dem Boden befand. Diesbezüglich ist auf die glaubhaften Angaben des Strafklägers 2 abzustellen (vgl. E. 3.3 hiervor).