3.7.2. Dass der Biss vor der Armverletzung des Beschuldigten und nicht als Folge von dieser erfolgt ist, ist ebenfalls erstellt. Der Arm des Beschuldigten wurde durch D. von der zweiten Patrouille verletzt; dieser war per Funk darüber verständigt worden, dass ein Polizist gebissen worden sei. In seiner Anwesenheit wurde der Strafkläger 2 nicht gebissen (UA act. 84). Er gab auch an, dass der Arm des Strafklägers 2 nicht unter dem Mund des Beschuldigten gelegen habe (UA act. 84). Der Strafkläger 1 legte ebenfalls dar, er habe nicht gesehen, wie es zu einem Biss gekommen sei;