9. April 2020 noch einräumte, den Strafkläger 2 im Rahmen einer Reflexhandlung auf die Verletzung in seinem Arm gebissen zu haben, bestritt er den Biss anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gänzlich (vgl. E. 3.1.1 und 3.1.2 hiervor). Nachdem sich der Beschuldigte hinsichtlich des Auftretens des Bisses selbst widerspricht, ist auf seine ersten, vor dem ausgefällten Strafbefehl getätigten Aussagen abzustellen. Die Aussagen des Strafklägers 2 und die ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten decken sich auch hinsichtlich der Intensität des Bisses. Der Beschuldigte sprach von einem "Liebesbiss" und der Strafkläger von einem Druck, den er gespürt habe.