D. führte ebenfalls aus, als er angekommen sei, sei der Beschuldigte auf dem Boden arretiert gewesen und habe herumgeschrien (vgl. E. 2.3.1.6 hiervor). Auch E. legte dar, der Beschuldigte sei bei der Ambulanz kurz sehr laut gewesen (vgl. E. 2.3.1.7 hiervor). Der Beschuldigte anerkannte anlässlich seiner Einvernahme im Übrigen, "unfreundlich" gewesen zu sein. An der polizeilichen Einvernahme gab er diesbezüglich an, dass er seinen Unmut geäussert habe, habe diskutieren wollen und nicht ganz freundlich gewesen sei (UA act. 50). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, es sei eventuell eskaliert, weil er unfreundlich gewesen sei;