3.6. 3.6.1. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten hat er sich keineswegs stets kooperativ verhalten. Dies ergeht aus den Aussagen der beteiligten Polizeibeamten; die Aussagen decken sich und sind glaubhaft. Der Strafkläger 1 schilderte den Beschuldigten als sehr unkooperativ, aggressiv und provozierend. Sie hätten als Puffer für seine Wut gedient (vgl. E. 2.3.1.4 hiervor). Der Strafkläger 2 bezeichnete ihn als völlig aufgebracht und von Anfang an auf Krawall gebürstet, als habe er ein Ventil gebraucht (vgl. E. 2.3.1.5 hiervor). D. führte ebenfalls aus, als er angekommen sei, sei der Beschuldigte auf dem Boden arretiert gewesen und habe herumgeschrien (vgl. E. 2.3.1.6 hiervor).