Er habe dann den Strafkläger 2 abgelöst und den Beschuldigten fixiert. Zunächst habe er ihn mehrmals (drei- bis viermal) aufgefordert, den Arm auf den Rücken zu nehmen, dann habe er den Schwanenhalsgriff angewendet und den Arm des Beschuldigten auf den Rücken gedreht, als es plötzlich "gekroset" habe. Zu Beschimpfungen sei es nicht gekommen; der Beschuldigte habe sich lediglich dagegen gewehrt, dass sie seinen Arm genommen hätten, und habe etwas von Willkür, Polizeigewalt und Unverhältnismässigkeit gesprochen (UA act. 81 ff.). - 10 -