Daraufhin hätten sie Verstärkung angefordert. Der Arm des Beschuldigten sei von D. mittels Schwanenhalsgriff verletzt worden und zwar erst, als die zweite Patrouille dort gewesen sei (UA act. 73). Im Zeitpunkt des Bisses sei er selbst mit dem Beschuldigten definitiv allein gewesen (UA act. 77).