act. 73). Er habe – vermutlich wegen des Überziehstrumpfs – keine Schmerzen gehabt, der Beschuldigte sei daran wohl abgerutscht. Die Druckstelle und eine leichte Rötung habe man sicherlich noch gesehen (UA act. 76 f.). Dann sei der Strafkläger 1 erschienen. Zusammen hätten sie versucht, den rechten Arm des Beschuldigten seitlich nach vorne zu ziehen und den Beschuldigten aufgefordert, dies selbst zu tun. In diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte die Strafkläger mit "Arschloch" beschimpft und sich sehr stark gesperrt; er sei richtig unter Strom gewesen. Daraufhin hätten sie Verstärkung angefordert.