3.3. Der Strafkläger 2 sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 10. April 2020 als Auskunftsperson aus, er und der Strafkläger 1 hätten den Beschuldigten aufgefordert, das Areal zu verlassen und ihm mitgeteilt, es gebe keine rechtlichen Konsequenzen, wenn er einfach gehe. Dieser habe jedoch angefangen zu diskutieren. Dann habe der Strafkläger 1 gesagt, entweder der Beschuldigte gehe oder sie müssten ihn anzeigen. Dieser habe dann erneut Widerworte gegeben und begonnen zu filmen und -9-