Er könne sich vorstellen, dass er seinen Mund kurz zugemacht habe, von der Intensität ähnlich wie bei einem Liebesbiss. Er habe ihn nicht verletzen wollen. Der Biss sei ein Reflex durch den Schmerz im rechten Arm gewesen (UA act. 51). Aufgrund der Schmerzen habe er die Strafkläger wahrscheinlich im Affekt als Arschloch beschimpft (UA act. 51). -8-