Er habe darauf geantwortet, dass sie den Staatsanwalt aufbieten müssten, um ihn wegen dieser Widrigkeit zu verhaften, denn nur dieser könne eine Verhaftung veranlassen (UA act. 48). Einer der Polizisten sei zu seinem Fahrzeug gegangen und mit einer Maske und Handschuhen zurückgekommen, während der andere ihn in Richtung Tischende bugsiert habe. Er habe sich bedroht gefühlt und gemerkt, dass sie ihn bald zu Boden drücken würden, woraufhin er sein Mobiltelefon hervorgenommen habe. Der Strafkläger 2 habe ihn bedrohlich angeschaut, sei um ihn herumgegangen und habe ihn zu Boden geworfen. Er sei mit den Händen vor dem Brustkorb gelegen (UA act.