3.1. 3.1.1. Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2020 aus, die Strafkläger hätten ihn zum Gehen aufgefordert. Er habe dies als übertrieben erachtet und mit ihnen diskutiert. Sie hätten sein Verhalten als Ordnungswidrigkeit und er ihres als Amtsanmassung bezeichnet. Als er habe gehen wollen, habe einer der Strafkläger gesagt, dass es anscheinend sein Wunsch sei, verhaftet zu werden. Er habe darauf geantwortet, dass sie den Staatsanwalt aufbieten müssten, um ihn wegen dieser Widrigkeit zu verhaften, denn nur dieser könne eine Verhaftung veranlassen (UA act. 48).