2. 2.1. Die Vorinstanz führte zum angeklagten Sachverhalt aus, dieser decke sich weitgehend mit den Aussagen der beiden Strafkläger und des Beschuldigten. Die Bissspuren des Strafklägers 2 seien zudem mit Fotos belegt. Die Strafkläger legten dar, dass der Biss nicht als Reaktion auf die Schmerzen aufgrund der Armverletzung erfolgt sei. Ferner hätten sie ausgesagt, der Beschuldigte habe sie vor dem Eintreffen der zweiten Patrouille als «Arschlöcher» beschimpft. Die Verletzungen des Beschuldigten seien jedoch erst danach entstanden. Die Beschimpfung sei demnach nicht auf einen schmerzbedingten Affekt zurückzuführen (vgl. E. 3.2 und 5.2 des vorinstanzlichen Urteils).