3.4. Die Privatkläger liessen sich innert mit Verfügung vom 17. März 2022 angesetzter Frist zur Frage, ob sie im Berufungsverfahren als Partei teilnehmen wollen, nicht vernehmen. Demzufolge ist androhungsgemäss Verzicht anzunehmen. 3.5. Der Beschuldigte erstattete am 29. April 2022 die schriftliche Berufungsbegründung und hielt an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest. 3.6. Mit Berufungsantwort vom 25. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.7. Am 8. Juni 2022 erstattete der Beschuldigte eine weitere Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: